Infos zum Pfändungschutz
Wenn die Gläubigerforderungen hoch genug geworden sind und der Gläubiger nicht mehr
auf sein Geld warten will, dann kann er eine Pfändung in die Wege leiten.
Dazu muss der Gläubiger ein gerichtliches Mahnverfahren in die Wegeleiten.
Hat der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid, einen Kostenfestsetzungsbeschluss
oder ein Urteil in der Hauptsache erwirkt, wodurch der sogenannte
Pfänungs- und Überweisungsbeschluss, kurz: PfÜB beantragt werden kann, dann ist es möglich,
durch den Gerichtsvollzieher Pfändungen durchführen zu lassen.
Es können Sach- und Mobiliarspfändungen durchgeführt werden oder eine
Forderungspfändung erwirkt werden. Bei der Forderungspfändung geht es um Forderungen,
die dem Schuldner zustehen.
Forderungspfändung
Im Bereich der Forderungspfändung sind Pfändungen von
Lohn (die Lohnpfändung), die Pfändung des Kontos (Kontenpfändung),
Sozialansprüche, die Lebensversicherung, Steuererstattungsansprüche oder
auch Taschengeldansprüche möglich.
Hierbei muss der Gläbiger belegen können, dass der Schuldner
Forderungsansprüche gegen Dritte hat.
Über die Forderungspfändung hinaus können auch Immobilien gepfändet werden.
Pfändungsschutz
Will man sich vor Pfändungen schützen, die monatliche Zahlungen wie Miete,
Strom, Telefon etc. gefährden können, dann muss man für jeden
Pfänungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) einen Antrag auf
Pfändungsschutz stellen.
Der Antrag auf Pfändungsschutz bezieht sich nur auf regelmässige, gleichbleibende
Eink¨nfte. Schwanken die Einkünfte, muss für jeden Monat ein neuer Antrag auf
Pfändungsschutz gestellt werden.
Der Antrag auf Pfändungsschutz mussinnerhalb einer bestimmten Frist gestellt werden.
Die Frist beträgt 14 Tage von dem Tag an, an dem der Pfänungs- und
Überweisungsbeschluss (PfÜB) eingetroffen ist. Für einen PfÜB muss der
Gläbiger keinen Antrag fü,r den Folgemonnat stellen. Ist die Frist vor der ersten
Kontopfändung verstrichen, kann der Gläubiger auch im nächsten Monat das
Konto Pfänden lassen, wenn der Gläubiger noch offene Forderungen hat. Der
Schuldner hat dann keine Möglichkeiten mehr, im Folgemant die Pfändung zu
verhindern, wenn die Frist verstrichen ist.
Einmalige Einkünfte und Pfändungsschutz
Für einmalige Einkünfte kann demnach kein Pfändungsschutz beantragt werden.
Geldgeschenke, Steuerrückzahlungen, BAreinzahlungen auf das eigene Konto sind
solche einmalige Einkünfte.
Wer also vor hat, mit geliehenem Geld über die Runden zu kommen oder gar
Lücken auf dem Konto zu schliessen, kann das nicht mit schwanken Bareinzahlungen
machen. Selbst wenn das Geld von dem Konto abgehoben wird, das dem Pfändungsschutz
unterliegt und es wird wieder auf das Konto eingezahlt, weil vielleicht eine notwendige
geplante Anschaffung verschoben wird, unterliegt das Geld nicht mehr dem Pfändungsschutz.
Wie kann ich Pfändungsschutz durch das Pfändungsschutzkonto, dem
sogenannten P-Konto, erreichen?