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Infos zum Pfändungschutz

Wenn die Gläubigerforderungen hoch genug geworden sind und der Gläubiger nicht mehr auf sein Geld warten will, dann kann er eine Pfändung in die Wege leiten.

Dazu muss der Gläubiger ein gerichtliches Mahnverfahren in die Wegeleiten. Hat der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid, einen Kostenfestsetzungsbeschluss oder ein Urteil in der Hauptsache erwirkt, wodurch der sogenannte Pfänungs- und Überweisungsbeschluss, kurz: PfÜB beantragt werden kann, dann ist es möglich, durch den Gerichtsvollzieher Pfändungen durchführen zu lassen.

Es können Sach- und Mobiliarspfändungen durchgeführt werden oder eine Forderungspfändung erwirkt werden. Bei der Forderungspfändung geht es um Forderungen, die dem Schuldner zustehen.

Forderungspfändung

Im Bereich der Forderungspfändung sind Pfändungen von Lohn (die Lohnpfändung), die Pfändung des Kontos (Kontenpfändung), Sozialansprüche, die Lebensversicherung, Steuererstattungsansprüche oder auch Taschengeldansprüche möglich.

Hierbei muss der Gläbiger belegen können, dass der Schuldner Forderungsansprüche gegen Dritte hat.

Über die Forderungspfändung hinaus können auch Immobilien gepfändet werden.

Pfändungsschutz

Will man sich vor Pfändungen schützen, die monatliche Zahlungen wie Miete, Strom, Telefon etc. gefährden können, dann muss man für jeden Pfänungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) einen Antrag auf Pfändungsschutz stellen.

Der Antrag auf Pfändungsschutz bezieht sich nur auf regelmässige, gleichbleibende Eink¨nfte. Schwanken die Einkünfte, muss für jeden Monat ein neuer Antrag auf Pfändungsschutz gestellt werden.

Der Antrag auf Pfändungsschutz mussinnerhalb einer bestimmten Frist gestellt werden. Die Frist beträgt 14 Tage von dem Tag an, an dem der Pfänungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) eingetroffen ist. Für einen PfÜB muss der Gläbiger keinen Antrag fü,r den Folgemonnat stellen. Ist die Frist vor der ersten Kontopfändung verstrichen, kann der Gläubiger auch im nächsten Monat das Konto Pfänden lassen, wenn der Gläubiger noch offene Forderungen hat. Der Schuldner hat dann keine Möglichkeiten mehr, im Folgemant die Pfändung zu verhindern, wenn die Frist verstrichen ist.

Einmalige Einkünfte und Pfändungsschutz

Für einmalige Einkünfte kann demnach kein Pfändungsschutz beantragt werden. Geldgeschenke, Steuerrückzahlungen, BAreinzahlungen auf das eigene Konto sind solche einmalige Einkünfte.

Wer also vor hat, mit geliehenem Geld über die Runden zu kommen oder gar Lücken auf dem Konto zu schliessen, kann das nicht mit schwanken Bareinzahlungen machen. Selbst wenn das Geld von dem Konto abgehoben wird, das dem Pfändungsschutz unterliegt und es wird wieder auf das Konto eingezahlt, weil vielleicht eine notwendige geplante Anschaffung verschoben wird, unterliegt das Geld nicht mehr dem Pfändungsschutz.

Wie kann ich Pfändungsschutz durch das Pfändungsschutzkonto, dem sogenannten P-Konto, erreichen?