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Pfändungschutzkonto: Das P-Konto und Freibeträge

Seit dem 1.7.2010 gibt es für überschuldete Schuldner eine neue Möglichkeit, ihre finanzielle Situation in den Griff zu bekommen: Gegen die Pfändung kann man aus dem bestehenden Giro-Konto ein Pfändungsschutzkonto machen. Dazu muss man bei der eigenen Bank die Umwandlung des Giro-Kontos in ein Pfändungsschutzkonto, dem sogenannten P-Konto beantragen.
Die Banken sind dazu verpflichtet, die Umwandlung in ein P-Konto durchzuführen. Allerdings besteht keine Verpflichtung, ein neues Konto direkt als Pfändungsschutzkonto einzurichten. Ist das Konto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt, sind Konto-Sperrungen icht mehr möglich.
Für jeden Schuldner gilt das auch nur für ein Konto, das umgewandelt werden kann. Haben Eheleute in gemeinsames Konto, dann kann nur dieses in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt werden. Banken können auch weiterhin nicht-zahlungskräftige Kunden ablehnen. Auch werden die Banken der Schufa melden, wenn ein Konto in ein P-Konto umgewandelt wurde. Das Pfändungsschutzkonto kann bis zu einem Pfändungsfreibetrag von 985,15 Euro ohne Zugriffe des Gläubigers genutzt werden. Der Freibetrag beim Pfändungsschutzkonto erhöht sich durch Unterhaltsverpflichtungen und ähnlichem.
Bei unterhaltsberechtigten Personen erhöht sich der Freibetrag des Pfändungsschutzkontos um 370,76 Euro bei der ersten unterhaltsberechtigten Person, bei weiteren PErsonen kommen 206,56 Euro hinzu.
Die Rechtsgrundlage für die Feststellung des Freibetrages bei einem Pfändungsschutzkonto ist der § 850 ZPO (Zivilprozeßordnung) und folgende Paragraphen (§ 850 c ZPO, § 850 k ZPO).
Mit der Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto können grössere Nachteile einhergehen: Banken können EC-Karten einziehen, keine Auszahlung am Bankautomaten mehr zulassen, die Dispo-Überziehung streichen - die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ist genau zu überdenken.