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Schulden-Lexikon

  1. Nachrangige Schulden
  2. Insolvenz
  3. Schuldner
  4. Gläubiger
  5. Pari-passu-Klausel
  6. Nachrangige Verbindlichkeiten

Schulden-Lexikon

Nachrangige Schulden

Nachrangige Schulden sind Schulden, die erst nach den Forderungen anderer Gläubiger erfüllt werden dürfen. Ausschlaggebend ist § 4 I Rechnungslegungskreditverordnung (RechKredV) für Liquidation und Insolvenzverfahren.

Insolvenz

Als Insolvenz wird die dauerhafte Zahlungsunfähigkeit, das im Unternehmensrecht zur Auflösung des Unternehmens den Schuldner führt. Die Insolvenz wird durch ein gerichtliches Vergleichsverfahren oder Konkursverfahren festgestellt.

Schuldner

Ein Schuldner ist jemand, der sich zu einer Leistung verflichtet hat. Ein Schuldner kann aber auch werden, wer dazu verpflichtet wurde eine Leistung zu erbringen, z.B. durch Gesetz. In der Regel kommen Schuldverhältnisse, also Beziehung in denen jemand zu einem Schuldner wird, durch Vertrag zu stande. Die Leistung kann in Form von Geld, Sachen, Handeln oder Unterlassen zu erbringen sein.
Handeln könnte z.B. die Ausführung einer Reparatur darstellen, ein Unterlassen kann ein vertragsbestimmtes Schweigen, z.B. im Arbeitsvertrag darstellen.

Gläubiger

Ein Gläubiger ist ein Leistungsempfänger, bzw. jemand, dem gegenüber ein andere sich zur Leistung verpflichtet hat oder durch Gesetz verpflichtet wurde.

Pari-passu-Klausel

Die Pari-passu-Klausel wird in Verträgen eingefügt, um dem Gläubiger die gleichrangigkeit mit anderen möglichen Gläubigern zuzusichern. "pari passu" kommt aus dem lateinischen und bedeutet "im gleichen Schritt". Gläubiger versichern sich dadurch nicht ins Hintergtreffen bei einer möglichen Zahlungsunfähigkeit zu geraten.

Nachrangige Verbindlichkeiten

Der Begriff der nachrangige Verbidlichkeit kommt aus der Bilanzbuchhaltung und bezeichnet Schulden eine Unternehmens gegenüber Dritten, die im Falle der Insolvenz erst nach der Abzahlung aller anderen Forderungen, die als vorrangige Forderungen gelten. Andere Gläubiger, zumeist Fremdkapitalgeber, können vorrangige Forderungen haben, die zuerst erfüllt werden müssen. Die Nachrangigen Verbindlichkeiten bestimmen sich nach § 10 V a Kreditwesengesetz (KWG)