Mit dem gerichtlichen Beschluß beginnt die Wohlverhaltensperiode, in
dem die Forderungen der Gläubiger bedient werden. Allerdings bedient
sich das Gericht zuerst selbst: Die Verfahrenskosten müssen zuerst
getilgt werden.
Ein Treuhänder wird bestimmt, an den der pfändbare Teil von Lohn und
Sozialleistungen abzuführen. Sind die gerichtlichen Bestimmungen
erfüllt, hat der Schuldner alle Einnahmen in der Zeit wahrheitsgemä�
angegeben, auch Schwankungen im Einkommen, hat der Schuldner keine
Steuerbetrug begangen, hat er nicht schwarz gearbeitet oder hat er sich
als erwerbsfähiger um Arbeit bemüht, erklärt das Gericht den Schuldner
für schuldenfrei, die sogenannte "Restschuldbefreiung" tritt ein.